Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Justizvollzugsdatenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen

JVollzDSG NRW

§ 32 Erkenntnisse aus Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die bei der Beaufsichtigung oder der Überwachung der Besuche, der Überwachung der Telekommunikation, der Sichtkontrolle oder der Überwachung des Schriftwechsels oder der Kontrolle des Inhalts von Paketen bekannt gewordenen personenbezogenen Daten dürfen nur

1. für die in § 12 Absatz 2 aufgeführten Zwecke,

2. für den gerichtlichen Rechtsschutz im Zusammenhang mit diesem Gesetz oder den Vollzugsgesetzen,

3. zur Wahrung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder

4. nach Anhörung des Gefangenen zum Zweck der Behandlung

verarbeitet werden.

§ 31 § 33